Satzung des Bonsai-Arbeitskreis-Inntal
§ 1 Name, Sitz
Der Arbeitskreis führt den Namen „Bonsai-Arbeitskreis Inntal“.
Er ist nicht ins Vereinsregister eingetragen, ist also kein Verein im Sinne eines e.V.
Der Arbeitskreis hat seinen Sitz in Raubling
Die Geschäftsstelle befindet sich am Wohnort des
1. Vorsitzenden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Arbeitskreises ist die Förderung der Bonsai-Kunst und der artverwandten Künste (beispielsweise Shitakusa, Kusamono und Suiseki).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Verbreitung der Bonsai-Kunst in der Öffentlichkeit
- Beratung, Aus- und Weiterbildung der Mitglieder zur Förderung der Bonsaikunst und des Verständnisses für die Grundgedanken und der speziellen Techniken der Bonsai-Kunst und artverwandter Künste.
- Nachwuchsförderung
- Erfahrungsaustausch arbeitskreisintern, national und international
- Öffentliche und Arbeitskreisinterne Vorträge
- Demonstrationen der Gestaltungtechniken und Pflege der Objekte
- Übungsveranstaltungen
- Ausstellungen zur Bonsai-Kunst und verwandter Künste
- Pflege von Kontakten zu befreundeten Vereinen, Arbeitskreisen und Partnerclubs
Mittel des Arbeitskreises dürfen ausschliesslich für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitglieder
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer/ihres gesetzlichen Vertreter/Vertreters.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
Beginn der Mitgliedschaft ist das Datum der Jahreshauptversammlung des Aufnahmejahres.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Nichtbezahlung des Jahresbeitrags (die Frist wird von Vorstand oder Mitgliederversammlung festgelegt) oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich oder mündlich an den
geschäftsführenden Vorstand zu richten.
- Interessierte können im Rahmen einer „Schnupper-Mitgliedschaft“ an den Veranstaltungen des Arbeitskreises teilnehmen und so den Arbeitskreis kennen lernen. Ein Stimmrecht für „Schnupperer“ besteht nicht. Die Schnuppermitgliedschaft geht zum Stichtag der Mitgliederversammlung durch Einreichen eines Aufnahmeantrags in eine reguläre Mitgliedschaft über, im anderen Fall endet sie automatisch.
- Ehrenmitglieder (z.B. Ehrenvorstände, sind Personen, die sich in besonderem Masse um den Arbeitskreis verdient gemacht haben) werden vom Vorstand berufen. Die Ehrenmitgliedschaft endet mit dem Ende der Mitgliedschaft im Arbeitskreis.
Den Mitgliedern wird ausdrücklich die Mitgliedschaft im "Bonsai-Club Deutschland e.V." empfohlen.
§ 4 Beiträge und Spenden
Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist jeweils für das laufende Geschäftsjahr im Jahresverlauf, spätestens zum 31.12. auf das Arbeitskreiskonto zu überweisen oder bar an den Kassier zu zahlen. Zahlt ein Mitglied 2 Jahre lang keinen Beitrag, wird die Mitgliedschaft automatisch beendet.
Der Vorstand kann Beiträge stunden, teilweise oder ganz erlassen.
Minderjährige können durch Vorstandsbeschluss von der Zahlung des Beitrags befreit werden.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Spenden, auch von Nichtmitgliedern, sind jederzeit willkommen. Die Mittel werden ausschliesslich für satzungsgemässe Zwecke wie z.B. zur Beschaffung von Arbeitsmaterialen, für Schulungen, die Gestaltung und Ausstellung von Bonsai und andere dem Arbeitskreis dienliche Zwecke verwendet.
§ 5 Organe
Organe des Arbeitskreises sind die Mitgliederversammlung
und der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung bestimmt in allen grundsätzlichen und wichtigen Fragen die Richtlinien für die Arbeit des Arbeitskreises und findet im Januar jeden Jahres statt.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen oder auf Antrag schriftlich.
Wenn bei Wahlen für ein Amt zwei oder mehr Kandidaten zur Wahl stehen, ist schriftlich zu wählen.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- Erster Vorsitzender,
Repräsentant des Arbeitskreises, gleichzeitig geschäftsführender Vorstand - Zweiter Vorsitzender,
Stellvertreter des Ersten Vorsitzenden bei dessen Verhinderung oder durch Delegation des 1. Vorstands - Kassier,
verantwortet das Finanzwesen des Arbeitskreises. Er zeichnet alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf, verwahrt alle Belege und erstellt den Jahresabschluss. Der Jahresabschluss ist zuvor von einem Kassenprüfer auf Richtigkeit und Ordnungsmässigkeit zu prüfen.
Der Kassenprüfer kann von Fall zu Fall von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand vorgeschlagen und gewählt werden. - Schriftführer,
protokolliert die Sitzungen und Versammlungen und die gefassten Beschlüsse - Schulungsbeauftragter,
verantwortet die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder - Ehrenvorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Er ist für alle Angelegenheiten des Arbeitskreises zuständig.
Er beschließt über die Verwendung der Arbeitskreismittel entsprechend dem satzungsgemässen Zweck und hat der jährlichen Mitgliederversammlung darüber mündlich oder schriftlich Bericht zu erstatten.
§ 8 Auflösung
Über die Auflösung des Arbeitskreises entscheidet eine zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung. Das vorhandene Kapital wird den Mitgliedern anteilsmäßig ausgezahlt.
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